Kurz gesagt: Eine klassische Baugenehmigung brauchen Sie für eine reine Asbestsanierung meist nicht, wohl aber eine Anzeige bei der Arbeitsschutzbehörde nach TRGS 519, und Arbeiten dürfen fast immer nur zugelassene Fachbetriebe ausführen. Rechnen Sie bundesweit je nach Umfang mit rund 30 bis 100 Euro pro Quadratmeter, bei komplexen Vorhaben (Spritzasbest, Dach, Fassade) auch mit mehreren tausend bis zehntausenden Euro Gesamtkosten. Dieser Ratgeber erklärt ortsunabhängig, welche Anzeigen und Nachweise nötig sind – ersetzt aber keine verbindliche Rechtsberatung im Einzelfall.
Für die eigentliche Entfernung von Asbest ist in der Regel keine Baugenehmigung nach der jeweiligen Landesbauordnung erforderlich, solange keine genehmigungspflichtige bauliche Änderung (etwa Eingriffe in die Statik, Nutzungsänderung oder Fassadenänderung bei Denkmälern) damit verbunden ist. Entscheidend ist stattdessen das Arbeitsschutz- und Gefahrstoffrecht: Nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der TRGS 519 (Technische Regeln für Gefahrstoffe – Asbest) sind Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien anzeige- und qualifikationspflichtig.
Die zentrale Pflicht ist die schriftliche Anzeige der Arbeiten vor Beginn bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde. Diese Anzeigepflicht gilt bundesweit einheitlich über die GefStoffV, auch wenn die Behördenbezeichnung je nach Bundesland unterschiedlich ist. Nur bei sogenannten Arbeiten geringen Umfangs (ASI-Arbeiten nach TRGS 519) gelten erleichterte Anforderungen, die Grundpflichten zu Schutzmaßnahmen und Sachkunde bleiben aber bestehen.
Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung ist die jeweilige staatliche Arbeitsschutzbehörde des Bundeslandes – je nach Land firmiert sie als Amt für Arbeitsschutz, Gewerbeaufsichtsamt, Landesamt für Arbeitsschutz oder als Abteilung der Bezirksregierung. Für Fragen der Entsorgung ist zusätzlich die untere Abfall- oder Immissionsschutzbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt relevant, da Asbestabfälle als gefährlicher Abfall gelten und nachweispflichtig entsorgt werden müssen.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit dem grundsätzlichen Asbest-Tätigkeitsverbot und dessen Ausnahmen, die TRGS 519 als konkretisierende technische Regel, das Arbeitsschutzgesetz sowie das Chemikaliengesetz. Hinzu kommen die Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes für etwaige bauliche Aspekte, das Kreislaufwirtschaftsgesetz mit der Nachweisverordnung für die Entsorgung und die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (DGUV). Bei Wohngebäuden vor 1993 ist grundsätzlich mit asbesthaltigen Materialien zu rechnen.
Die Anzeige muss der Behörde mindestens sieben Tage vor Beginn der Arbeiten vorliegen; in begründeten Fällen sind kürzere Fristen möglich, sollten aber mit der Behörde abgestimmt werden. Zu den einzureichenden Unterlagen gehören unter anderem Angaben zu Auftraggeber und ausführender Firma, Ort und Umfang der Arbeiten, Art und Menge des Asbestmaterials, geplanter Arbeits- und Zeitplan, die vorgesehenen Schutzmaßnahmen sowie der Nachweis der Sachkunde des Betriebs und der verantwortlichen Person.
Asbestarbeiten dürfen grundsätzlich nur von Betrieben ausgeführt werden, die über die behördlich anerkannte Sachkunde nach TRGS 519 (Anlage 3 und 4) verfügen und eine sachkundige verantwortliche Person benennen. Für das Abtragen fest gebundener Asbestprodukte im Freien (z. B. Asbestzement-Dach) und erst recht für schwach gebundene Materialien wie Spritzasbest ist ein zugelassener Fachbetrieb Pflicht. Eigenleistung durch Laien ist rechtlich nicht zulässig und gefährdet Gesundheit sowie Versicherungsschutz.
Verstöße gegen die Anzeige-, Sachkunde- und Schutzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können nach der Gefahrstoffverordnung mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Bei vorsätzlicher Gefährdung von Leben und Gesundheit von Beschäftigten oder Dritten kommt zudem eine Strafbarkeit nach dem Chemikaliengesetz oder dem Strafgesetzbuch in Betracht, die bis zu Freiheitsstrafen reichen kann.
Neben behördlichen Sanktionen drohen erhebliche zivilrechtliche Risiken: Bei unsachgemäßer Sanierung haften Auftraggeber und Ausführende für Kontaminationen, Nachbarschäden und spätere Gesundheitsfolgen. Die Behörde kann Arbeiten sofort stilllegen, Nachbesserung anordnen und eine kostenpflichtige Ersatzvornahme veranlassen. Eine vollständige, prüffähige Dokumentation von Anzeige, Sachkundenachweisen und Entsorgungsbelegen ist daher dringend zu empfehlen.
In den meisten Fällen nicht: Die reine Entfernung von Asbest ist keine genehmigungspflichtige bauliche Änderung nach der Landesbauordnung. Erforderlich ist stattdessen die Anzeige bei der Arbeitsschutzbehörde. Eine Baugenehmigung kann jedoch nötig werden, wenn zugleich Statik, Nutzung oder das äußere Erscheinungsbild (etwa bei Denkmälern) verändert werden.
Nach der Gefahrstoffverordnung und TRGS 519 sind Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien grundsätzlich vor Beginn schriftlich bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde anzuzeigen. Die Anzeige sollte mindestens sieben Tage vor Arbeitsbeginn vorliegen. Nur bei Arbeiten geringen Umfangs gelten erleichterte Anforderungen.
Zuständig ist die staatliche Arbeitsschutzbehörde des jeweiligen Bundeslandes – je nach Region Amt für Arbeitsschutz, Gewerbeaufsichtsamt, Landesamt für Arbeitsschutz oder Bezirksregierung. Für die Entsorgung als gefährlicher Abfall ist zusätzlich die untere Abfallbehörde des Kreises oder der Stadt relevant.
Nein, in aller Regel nicht. Asbestarbeiten dürfen grundsätzlich nur von Betrieben mit anerkannter Sachkunde nach TRGS 519 ausgeführt werden. Laien-Eigenleistung ist rechtlich unzulässig, gefährdet die Gesundheit und kann den Versicherungsschutz kosten. Ein zugelassener Fachbetrieb ist damit faktisch Pflicht.
Verstöße gegen Anzeige-, Sachkunde- und Schutzpflichten gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Bei vorsätzlicher Gesundheitsgefährdung droht zusätzlich eine Strafbarkeit, die bis zu Freiheitsstrafen reichen kann, außerdem Stilllegung und Ersatzvornahme.
Die Kosten hängen stark von Material, Menge und Bindung ab. Bundesweit liegen sie grob bei etwa 30 bis 100 Euro pro Quadratmeter; bei schwach gebundenem Asbest wie Spritzasbest oder aufwendigen Dach- und Fassadenarbeiten können mehrere tausend bis zehntausende Euro Gesamtkosten anfallen. Ein verbindliches Vor-Ort-Angebot ist unverzichtbar.
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