Baurecht

GEG 2024/2025: Sanierungspflichten
für Hauseigentümer

Alle Pflichten, Fristen und Bußgelder aus dem Gebäudeenergiegesetz auf einen Blick — mit interaktivem Entscheidungsbaum, U-Wert-Tabelle und FAQ für Berliner Eigentümer.

15 Min. Lesezeit
Aktualisiert: Februar 2026
Von NEUWEST Bau-Experten

Was ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG)?

Das zentrale Gesetz für energetische Anforderungen an Gebäude in Deutschland — und was es für Eigentümer bedeutet.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist seit dem 1. November 2020 in Kraft und fasst drei frühere Regelwerke zusammen: die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und das Energieeinsparungsgesetz (EnEG).

Am 1. Januar 2024 trat die umfassende GEG-Novelle in Kraft — umgangssprachlich als „Heizungsgesetz“ bekannt. Sie verankert die 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Pflicht beim Heizungstausch und definiert klare Übergangsfristen, die an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt sind.

Ziel des GEG ist die Klimaneutralität des Gebäudesektors bis 2045. Dafür setzt es auf eine Kombination aus Nachrüstpflichten im Bestand, Anforderungen bei Sanierung und den schrittweisen Umstieg auf erneuerbare Heizenergien.

Für Berliner Eigentümer ist besonders relevant: Als Großstadt mit über 100.000 Einwohnern greift die 65%-EE-Pflicht beim Heizungstausch spätestens ab dem 1. Juli 2026.

GEG auf einen Blick

2024
GEG-Novelle in Kraft seit 01.01.2024
65%
Erneuerbare Energien bei neuem Heizungseinbau
2045
Klimaneutralität des Gebäudesektors
50T€
Maximales Bußgeld bei Verstößen

Die wichtigsten GEG-Paragraphen

Diese sechs Paragraphen sollte jeder Hauseigentümer kennen — sie regeln Pflichten, Fristen und Sanktionen.

§47

Nachrüstpflichten Bestandsgebäude

Die oberste Geschossdecke muss gedämmt werden, wenn sie nicht den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 erfüllt und begehbar und zugänglich ist. Alternativ kann das Dach darüber gedämmt werden. Frist: 2 Jahre nach Eigentümerwechsel. Ausnahme: Ein-/Zweifamilienhäuser, deren Eigentümer seit 01.02.2002 eine Wohnung selbst bewohnen.

Nachrüstpflicht
§71

65%-EE-Pflicht beim Heizungstausch

Bei Einbau einer neuen Heizung muss diese mindestens 65% der Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen. Gilt seit 01.01.2024 für Neubau in Neubaugebieten. Für Bestandsgebäude: ab 01.07.2026 in Großstädten >100.000 Einwohner (inkl. Berlin), ab 01.07.2028 in Gemeinden <100.000 Einwohner.

Heizungstausch
§72

Austauschpflicht alter Heizkessel

Öl- und Gas-Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind, dürfen nicht mehr betrieben werden und müssen ausgetauscht werden. Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind ausgenommen. Befreiung für selbstbewohnte Ein-/Zweifamilienhäuser (seit 01.02.2002) — Pflicht greift erst bei Eigentümerwechsel.

Betriebsverbot
§48

Anforderungen bei Änderung

Werden Außenbauteile (Fassade, Dach, Fenster) saniert und dabei mehr als 10% der jeweiligen Bauteilfläche geändert, müssen die Höchstwerte der U-Werte nach Anlage 7 GEG eingehalten werden — z.B. 0,24 W/(m²K) für Außenwände oder 1,3 W/(m²K) für Fenster.

Sanierungsanforderung
§80

Energieausweis-Pflicht

Bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung muss ein gültiger Energieausweis vorgelegt werden. Der Ausweis muss spätestens bei der Besichtigung zugänglich sein und bei Vertragsabschluss in Kopie übergeben werden. Pflichtangaben in Immobilienanzeigen sind vorgeschrieben.

Energieausweis
§108

Ordnungswidrigkeiten & Bußgelder

Verstöße gegen GEG-Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten. Die Bußgelder reichen von 5.000 € bis 50.000 € je nach Schwere des Verstoßes. Besonders hohe Strafen drohen bei Verstößen gegen Nachrüstpflichten (§47) und das Betriebsverbot für Altkessel (§72).

Bußgelder

Was gilt für Ihre Situation?

Beantworten Sie die Fragen und erhalten Sie eine individuelle Handlungsempfehlung nach GEG.

Welche Situation trifft auf Sie zu?
Wählen Sie den passenden Pfad für Ihre persönliche GEG-Beratung.
Eigentümerwechsel
Kauf, Erbschaft oder Schenkung
Heizung defekt
Austausch oder Havarie
Fassade/Dach renovieren
Sanierung der Gebäudehülle
Vermieten / Verkaufen
Immobilie auf dem Markt
Eigentümerwechsel: Ihre Pflichten
Nach Kauf, Erbschaft oder Schenkung greifen innerhalb von 2 Jahren folgende Pflichten:

§47 — Oberste Geschossdecke dämmen

Innerhalb von 2 Jahren nach Grundbucheintrag muss die oberste Geschossdecke (oder alternativ das Dach) gedämmt werden, sofern sie nicht den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 erfüllt. Ziel-U-Wert: maximal 0,24 W/(m²K).

§72 — Heizkessel prüfen

Ist ein Öl- oder Gas-Konstanttemperaturkessel älter als 30 Jahre, muss er ausgetauscht werden. Prüfen Sie das Typenschild Ihres Kessels! Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind ausgenommen.

Die Selbstnutzer-Ausnahme (seit 01.02.2002 bewohnt) entfällt beim Eigentümerwechsel — die Pflicht geht auf den neuen Eigentümer über.

§80 — Energieausweis

Beim Kauf muss Ihnen der Verkäufer einen gültigen Energieausweis übergeben. Fordern Sie diesen aktiv ein — er gibt Aufschluss über den energetischen Zustand.

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Heizung defekt: Was jetzt gilt
Die 65%-Regel und ihre Übergangsfristen bei Heizungsausfall:

§71 — 65% Erneuerbare Energien

Beim Einbau einer neuen Heizung müssen mindestens 65% der Wärme aus erneuerbaren Energien stammen. Erfüllungsoptionen: Wärmepumpe, Biomasseheizung, Solarthermie-Hybridheizung, Fernwärme oder H2-Ready-Gasheizung (wenn Wasserstoffnetzgebiet ausgewiesen).

Berlin: Frist ab 01.07.2026

Für Berlin (Großstadt >100.000 Einwohner) gilt die 65%-Pflicht für Bestandsgebäude spätestens ab dem 1. Juli 2026, also nach Vorliegen oder Ablauf der Frist für die kommunale Wärmeplanung.

Übergangsfrist bei Havarie

Bei einer Heizungshavarie (plötzlicher Ausfall) dürfen Sie übergangsweise für maximal 5 Jahre eine Heizung einbauen, die nicht die 65%-Anforderung erfüllt (§71i GEG). So haben Sie Zeit, Dämmung, Heizkörpertausch etc. vorzubereiten.

Härtefallregelung (§102): Auf Antrag kann eine Befreiung bei unverhältnismäßigem wirtschaftlichem Aufwand gewährt werden.

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Fassade oder Dach renovieren
Energetische Anforderungen bei Änderungen an der Gebäudehülle:

§48 — U-Wert-Anforderungen nach Anlage 7

Werden mehr als 10% der Fläche eines Bauteils erneuert, müssen die U-Wert-Höchstwerte nach Anlage 7 GEG eingehalten werden:

Außenwand: max. 0,24 W/(m²K) • Dachflächen: max. 0,24 W/(m²K) • Flachdach: max. 0,20 W/(m²K) • Fenster: max. 1,3 W/(m²K)

Bagatellgrenze: Unter 10% = keine Pflicht

Werden weniger als 10% der jeweiligen Bauteilfläche geändert, greifen keine energetischen Anforderungen. Beispiel: Der Austausch einzelner Fenster bei großer Gesamtfläche.

Tipp: Förderung nutzen

Wer die GEG-Anforderungen überträfft, kann BEG-Förderung (BAFA) beantragen: bis zu 20% Zuschuss + 5% iSFP-Bonus. Alternativ: 20% steuerliche Förderung nach §35c EStG.

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Vermieten oder Verkaufen
Pflichten rund um den Energieausweis bei Vermarktung:

§80 — Energieausweis bereithalten

Bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung muss ein gültiger Energieausweis (maximal 10 Jahre alt) vorliegen. Er muss spätestens bei der Besichtigung zugänglich sein und bei Vertragsabschluss als Kopie übergeben werden.

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

In Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen müssen folgende Angaben aus dem Energieausweis erscheinen: Art des Energieausweises (Bedarf/Verbrauch), Endenergiebedarf/-verbrauch, wesentlicher Energieträger, Baujahr und Energieeffizienzklasse (A+ bis H).

Bußgeld bei Verstoß

Wer keinen Energieausweis vorlegt oder falsche Angaben macht, riskiert ein Bußgeld bis zu 10.000 €. Auch fehlende oder falsche Pflichtangaben in Immobilienanzeigen sind bußgeldbewehrt.

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U-Wert-Anforderungen nach GEG

Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei Änderung an Bestandsgebäuden gemäß Anlage 7 GEG (§48).

Bauteil U-Wert max. Referenz Ausnahme / Hinweis
Außenwand 0,24 W/(m²K) §48 i.V.m. Anlage 7 Nr. 1 Gilt bei Änderung >10% der Bauteilfläche
Dach / Schrägdach 0,24 W/(m²K) §48 i.V.m. Anlage 7 Nr. 4a Bei Erneuerung der Dacheindeckung oder Dämmung
Flachdach (mit Abdichtung) 0,20 W/(m²K) §48 i.V.m. Anlage 7 Nr. 4b Strengerer Wert bei Erneuerung der Abdichtung
Oberste Geschossdecke 0,24 W/(m²K) §47 Nachrüstpflicht Pflicht bei Eigentümerwechsel (2 Jahre Frist)
Fenster / Fenstertueren 1,30 W/(m²K) §48 i.V.m. Anlage 7 Nr. 2a Uw-Wert (gesamtes Fenster inkl. Rahmen)
Dachflächenfenster 1,40 W/(m²K) §48 i.V.m. Anlage 7 Nr. 2b Höherer Wert wegen Einbausituation
Kellerdecke (zu unbeh. Räumen) 0,30 W/(m²K) §48 i.V.m. Anlage 7 Nr. 6a Bei Änderung an Decken zu unbeheizten Kellern
Kellerdecke (zur Außenluft) 0,24 W/(m²K) §48 i.V.m. Anlage 7 Nr. 6b Strengerer Wert bei Kontakt zur Außenluft

GEG-Fristen im Überblick

Alle wichtigen Stichtage für Hauseigentümer — von 2024 bis 2045.

2024

01.01.2024: GEG-Novelle in Kraft

65%-EE-Pflicht gilt für Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten. Für Bestandsgebäude gelten Übergangsfristen, die an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt sind.

Bereits in Kraft
2026

30.06.2026: 65%-EE für Großstädte

In Städten mit über 100.000 Einwohnern — einschließlich Berlin — muss jede neu eingebaute Heizung mindestens 65% erneuerbare Energien nutzen. Gilt nach Ablauf der Frist für die kommunale Wärmeplanung.

Betrifft Berlin!
2028

30.06.2028: 65%-EE für alle Gemeinden

In Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern greift die 65%-Pflicht beim Heizungstausch spätestens ab dem 1. Juli 2028 — unabhängig vom Stand der kommunalen Wärmeplanung.

Ab Mitte 2028
lfd.

Laufend: Nachrüstpflicht oberste Geschossdecke

Die Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke nach §47 GEG greift innerhalb von 2 Jahren nach jedem Eigentümerwechsel. Es gibt keinen festen Stichtag — die Frist beginnt mit dem Grundbucheintrag.

Bei Eigentümerwechsel
lfd.

Laufend: Austauschpflicht Konstanttemperaturkessel

Die Pflicht nach §72 GEG zum Austausch von Öl-/Gas-Konstanttemperaturkesseln greift, sobald der Kessel älter als 30 Jahre ist. Das Alter ist auf dem Typenschild abzulesen. Die Selbstnutzer-Ausnahme entfällt bei Eigentümerwechsel.

Fortlaufende Pflicht
2045

2045: Ende fossiler Brennstoffe im Gebäudesektor

Ab 2045 dürfen Heizungen in Gebäuden nicht mehr mit fossilen Brennstoffen (Öl, Erdgas) betrieben werden. Bestehende fossil betriebene Heizungen müssen bis dahin ersetzt oder auf erneuerbare Brennstoffe umgerüstet werden.

Endgültiger Ausstieg

Bußgeld-Übersicht nach §108 GEG

Verstöße gegen das GEG sind Ordnungswidrigkeiten — die Bußgelder sind empfindlich hoch.

Maximale Bußgelder nach Verstoßart

Horizontale Darstellung der Bußgeldrahmen gemäß §108 GEG

Ausnahmen & Härtefälle

In diesen Fällen gelten erleichterte Anforderungen oder Befreiungen von GEG-Pflichten.

Bagatellgrenze: Unter 10%

Maßnahmen, die weniger als 10% der jeweiligen Bauteilfläche betreffen, lösen keine energetischen Anforderungen nach §48 GEG aus. Beispiel: Austausch von 2 Fenstern bei insgesamt 25 Fenstern im Gebäude.

§48 Abs. 1 GEG

Wirtschaftliche Härte

Bei unverhältnismäßigem wirtschaftlichem Aufwand kann auf Antrag eine Befreiung erteilt werden. Maßgeblich ist, ob die energetischen Investitionsmehrkosten in keinem vernünftigen Verhältnis zu den erzielbaren Einsparungen stehen.

§102 GEG — Befreiungsantrag bei Behörde

Denkmalschutz

Für Baudenkmäler und Gebäude in denkmalgeschützten Ensembles gelten Ausnahmen, wenn die Erfüllung der Anforderungen die Substanz oder das äußere Erscheinungsbild unzumutbar beeinträchtigen würde. Die Denkmalbehörde entscheidet.

§105 GEG — Denkmalschutz-Ausnahme

Einzelraumfeuerstätten

Kaminöfen und Kachelöfen als zusätzliche Wärmequelle sind weiterhin erlaubt, sofern sie nicht die alleinige Heizung darstellen. Sie können als Ergänzung zur Erfüllung der 65%-EE-Anforderung beitragen.

§71 Abs. 3 GEG

Übergangsfrist bei defekter Heizung (5 Jahre)

Bei einem Heizungsausfall (Havarie) dürfen übergangsweise bis zu 5 Jahre lang auch Heizungen eingebaut und betrieben werden, die nicht die 65%-EE-Anforderung erfüllen. Dies gibt Eigentümern Zeit, eine nachhaltige Lösung zu planen und umzusetzen, z.B. Dämmmaßnahmen oder Heizkörpertausch als Vorbereitung für eine Wärmepumpe.

§71i GEG — Allgemeine Übergangsfrist

FAQ zum GEG & Sanierungspflichten

Antworten auf die zehn häufigsten Fragen unserer Kunden.

Muss ich mein Haus sanieren, wenn ich nichts ändere?
+
Grundsätzlich gibt es im GEG keine allgemeine Sanierungspflicht, die jeden Eigentümer sofort betrifft. Die Nachrüstpflichten nach §47 (oberste Geschossdecke) und §72 (Austausch alter Konstanttemperaturkessel über 30 Jahre) greifen aber unabhängig von einer geplanten Maßnahme. Für selbstbewohnte Ein-/Zweifamilienhäuser (seit 01.02.2002) gibt es eine Befreiung — diese entfällt aber beim Eigentümerwechsel. Bestehende Heizungen dürfen generell weiter betrieben und repariert werden.
Was passiert, wenn meine Gasheizung 2026 kaputt geht?
+
Ab dem 1. Juli 2026 gilt in Berlin die 65%-EE-Pflicht beim Heizungstausch. Geht Ihre Gasheizung danach kaputt, können Sie die Übergangsfrist nach §71i GEG nutzen: Sie dürfen für bis zu 5 Jahre übergangsweise eine Heizung einbauen, die nicht die 65%-Anforderung erfüllt. Danach muss eine konforme Lösung installiert sein. Reparaturen an der bestehenden Heizung sind jederzeit erlaubt.
Gilt die 65%-Regel auch bei einer Reparatur?
+
Nein. Die 65%-EE-Pflicht nach §71 GEG gilt nur beim Einbau einer neuen Heizung. Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben und repariert werden. Erst wenn eine Heizung irreparabel defekt ist und komplett ersetzt werden muss, greift die 65%-Anforderung (mit den jeweiligen Übergangsfristen).
Kann ich noch eine Gasheizung einbauen?
+
Ja, unter bestimmten Bedingungen: Bis die jeweiligen Fristen greifen (Berlin: 01.07.2026), ist der Einbau einer reinen Gasheizung noch möglich. Danach nur noch als H2-Ready-Gasheizung, wenn ein verbindlicher Fahrplan für ein Wasserstoffnetz vorliegt, oder als Gas-Hybridheizung (z.B. Gas + Wärmepumpe), die den 65%-Anteil erreicht. Ab 2045 ist der Betrieb mit fossilem Gas vollständig verboten.
Was bedeutet „kommunale Wärmeplanung“?
+
Die kommunale Wärmeplanung (nach dem Wärmeplanungsgesetz) verpflichtet Gemeinden, einen Plan zu erstellen, wie die Wärmeversorgung klimaneutral werden soll. Die Fristen: Großstädte über 100.000 Einwohner bis 30.06.2026, kleinere Gemeinden bis 30.06.2028. Liegt ein Wärmeplan früher vor, kann die 65%-Pflicht früher greifen. Für Eigentümer zeigt der Plan, ob z.B. Fernwärme oder ein Wasserstoffnetz geplant ist.
Wer kontrolliert die GEG-Einhaltung?
+
Die Kontrolle obliegt den zuständigen Landesbehörden — in Berlin den Bezirksämtern. Der Bezirksschornsteinfeger prüft im Rahmen seiner Feuerstättenschau auch die Einhaltung bestimmter GEG-Pflichten (z.B. Austauschpflicht §72). Er meldet Verstöße an die Behörde. Zusätzlich sind Handwerker verpflichtet, eine Unternehmenserklärung nach §96 GEG auszustellen.
Gibt es Ausnahmen für Rentner oder Geringverdiener?
+
Direkte Ausnahmen nach Einkommensgruppe gibt es im GEG nicht. Jedoch kann nach §102 GEG eine Befreiung beantragt werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung führen würde. Zudem gibt es erhöhte Fördersätze für einkommensschwache Haushalte (Einkommensbonus in der BEG-Förderung: +30%). Die 5-jährige Übergangsfrist bei Heizungshavarie gibt zusätzlich Planungssicherheit.
Welche Strafen drohen bei Verstößen?
+
Die Bußgelder nach §108 GEG reichen von 5.000 € bis 50.000 €. Die höchsten Strafen (bis 50.000 €) drohen bei Verstößen gegen die Nachrüstpflichten (§47, Geschossdecke nicht gedämmt) und das Betriebsverbot für Altkessel (§72). Energieausweis-Verstöße können mit bis zu 10.000 € geahndet werden. In der Praxis wird jedoch häufig zunächst eine Frist zur Nachbesserung gesetzt.
Gilt das GEG auch für Eigentumswohnungen?
+
Ja. Das GEG gilt für alle Gebäude, also auch für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Die Umsetzung der Pflichten (z.B. Dämmung der obersten Geschossdecke) muss durch die WEG-Verwaltung veranlasst und durch Eigentümerbeschluss legitimiert werden. Die Verantwortung liegt bei der Gemeinschaft, nicht beim einzelnen Wohnungseigentümer. Einzelne Wohnungseigentümer können Maßnahmen anregen und auf die WEG-Versammlung bringen.
Muss ich bei Eigentümerwechsel sofort sanieren?
+
Nicht sofort, aber innerhalb von 2 Jahren. Nach dem Grundbucheintrag haben Sie 24 Monate Zeit, die Nachrüstpflichten zu erfüllen: Dämmung der obersten Geschossdecke (§47) und ggf. Austausch eines über 30 Jahre alten Konstanttemperaturkessels (§72). Planen Sie diese Maßnahmen idealerweise schon vor dem Kauf ein und berücksichtigen Sie die Kosten in der Kalkulation.

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