Der Entsorgungsnachweis ist die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation, dass Bauabfälle ordnungsgemäß entsorgt wurden. Was KrWG, NachwV und AVV fordern, welche Abfälle nachweispflichtig sind und was Entsorgung in Berlin 2026 kostet.
Der Entsorgungsnachweis ist die gesetzlich geforderte Dokumentation, dass Abfälle einer ordnungsgemäßen, gemeinwohlverträglichen Entsorgung zugeführt wurden. Er gilt für gefährliche Abfälle nach der Nachweisverordnung (NachwV) als formell verbindliches Verfahren — mit Entsorgungsnachweis, Begleitschein und elektronischer Dokumentation im ZEDAL-System.
Auf dem Bau entstehen jährlich rund 230 Millionen Tonnen Abfälle in Deutschland — mehr als die Hälfte aller Abfälle. Die korrekte Klassifizierung, Trennung und Nachweisführung ist nicht nur Pflicht, sondern vermeidet empfindliche Bußgelder von bis zu 10.000 € und strafrechtliche Konsequenzen für Bauherren, Planer und ausführende Unternehmen gleichermaßen.
Darüber hinaus schreibt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) eine Abfallhierarchie vor: Vermeiden vor Wiederverwenden vor Recyceln vor Verwerten vor Beseitigen. Planer sind verpflichtet, dieses Prinzip bereits in der Planungsphase zu berücksichtigen (§ 8 KrWG).
Kerngesetz seit 2012 (aktualisiert 2021/2023): regelt Abfallhierarchie, Überlassungspflichten und Nachweisführung. Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG.
BundesrechtRegelt das formelle Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle: Entsorgungsnachweis, Begleitschein, elektronisches Verfahren über ZEDAL. Gilt ab 2 t gefährlichem Abfall pro Entsorgungsvorgang.
BundesrechtLegt die 6-stelligen AVV-Schlüsselnummern fest. Abfälle mit einem Sternchen (*) sind gefährlich und unterliegen der vollen Nachweispflicht. Kapitel 17 enthält alle Bauabfälle.
EU-Recht / nationalBauabfallrecht ist vielschichtig. Diese Gesetze und Verordnungen sind auf jedem Bauvorhaben relevant.
| Regelwerk | Vollbezeichnung / Stand | Relevanz am Bau |
|---|---|---|
| KrWG | Kreislaufwirtschaftsgesetz, zuletzt geänd. 2023 | Abfallhierarchie, Nachweispflicht (§§ 49–51), Überlassungspflichten, Planungspflicht (§ 8) |
| NachwV | Nachweisverordnung i. d. F. 2017 | Entsorgungsnachweis, Begleitschein, Register, ZEDAL-Pflicht für gefährliche Abfälle |
| AVV | Abfallverzeichnis-Verordnung 2002 (europ. Abfallkatalog) | Klassifizierung mit 6-stelligen Nummern; Sternchen (*) = gefährlich; Kapitel 17 = Bauabfälle |
| DepV | Deponieverordnung i. d. F. 2020 | Zuordnungswerte für Deponieeinbau (DK 0–DK III); Eluatanalysen zwingend |
| BbodSchG / BBodSchV | Bundes-Bodenschutzgesetz + Verordnung 1999 (Reform 2023) | Kontaminierter Boden: Einbauklassen GW 0–GW 4, LAGA-Werte |
| TRGS 519 | Technische Regel Gefahrstoffe Asbest, Ausg. 2023 | Abbruch, Sanierung, Instandh. asbesthaltiger Baustoffe; Sachkundenachweis zwingend |
| GefStoffV | Gefahrstoffverordnung i. d. F. 2023 | KMF (künstl. Mineralfasern), Asbest, Teer, PAK — Gefahrstoffe am Bau |
| DIN 18459 | VOB/C: Abbruch- und Rückbauarbeiten | Leistungsbeschreibung Abriss; regelt Schadstofferkundung als Vorauss. für Ausschreibung |
| EfbV | Entsorgerfachbetriebe-Verordnung 2016 | Zertifizierungspflicht für Entsorgungsfachbetriebe, die gefährliche Abfälle handhaben |
| AWG Bln | Berliner Abfallwirtschaftsgesetz i. d. F. 2024 | Berliner Landesrecht: Pflicht zur getrennten Erfassung auf Großbaustellen, BSR-Zuständigkeit |
| Quellen: BMUV, Bundesanzeiger, Berliner Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU). Stand: Juni 2026. | ||
Abfälle erst gar nicht entstehen lassen: Materialoptimierung in der Planung, Lean Construction, R2 (Reparieren & Wiederverwenden).
Höchste PrioritätRückbau statt Abbruch: Bauteile für Wiederverwendung trennen, Sortenreinheit sicherstellen, zertifizierten Recycler beauftragen.
BevorzugtEnergetische Verwertung (Holz, bestimmte Kunststoffe) oder Deponierung als letztes Mittel. Dokumentation und Nachweis zwingend.
Letzte OptionJeder Abfall erhält eine 6-stellige AVV-Schlüsselnummer. Ein Sternchen (*) kennzeichnet gefährliche Abfälle mit voller Nachweispflicht.
| AVV-Code | Abfallart | Gefährlich? | Entsorgungsweg | Preis Berlin 2026 |
|---|---|---|---|---|
| 17 01 01 | Beton | Nein | Recyclinganlage (RC-Beton), Deponie DK 0 | 80–110 €/t |
| 17 01 02 | Ziegel (Mauerwerk) | Nein | Recyclinganlage, Schottermaterial | 70–100 €/t |
| 17 01 03 | Fliesen, Keramik | Nein | Deponie DK 0–I, Recycling möglich | 90–130 €/t |
| 17 01 06 * | Beton/Ziegel mit gefährl. Stoffen (z. B. teerhaltig) | ⚠ Ja | Sonderabfalldeponie, zertif. Entsorger | 400–900 €/t |
| 17 02 01 | Holz (unbehandelt, Klasse A I/II) | Nein | Biomassekraftwerk, Verwertung | 80–160 €/t |
| 17 02 04 * | Holz mit gefährl. Stoffen (Klasse A III/IV: CKW, PCP) | ⚠ Ja | Sonderverbrennung (MVA), Nachweis NachwV | 280–450 €/t |
| 17 02 02 | Glas | Nein | Glasrecycling, Deponie | 100–160 €/t |
| 17 03 02 | Bitumengemische (ohne Teer) | Nein | Asphaltrecycling | 60–100 €/t |
| 17 03 01 * | Teerhaltige Bitumengemische (PAK > 25 mg/kg) | ⚠ Ja | Sonderdeponie DK III, Probenahme zwingend | 200–500 €/t |
| 17 04 05 | Eisen und Stahl | Nein | Schrotthändler, Metallrecycling | Annahme oft kostenlos / Erlös möglich |
| 17 05 04 | Boden und Steine (unbelastet) | Nein | Bodenbörse, Verfüllung, Deponie DK 0 | 20–60 €/t |
| 17 05 03 * | Kontaminierter Boden (MKW, Schwermetalle, etc.) | ⚠ Ja | Bodenbehandlungsanlage, Sonderdeponie | 150–600 €/t |
| 17 06 01 * | Dämmmaterial mit Asbest | ⚠ Ja | Asbestdeponie (DK III), TRGS 519-Fachbetrieb | 800–1.800 €/t |
| 17 06 04 | Dämmmaterial ohne Asbest (Mineralwolle) | Nein | KMF-Deponie, Sonderentsorgung je nach Biobestandigkeit | 200–400 €/t |
| 17 08 02 | Gipskartonplatten | Nein | Gipsrecycling (getrennt lagern!) | 150–280 €/t |
| 17 09 04 | Gemischter Bauschutt (nicht trennbar) | Nein | Bauschuttaufbereitungsanlage, Deponie | 130–220 €/t |
| * = gefährlicher Abfall nach AVV; volle Nachweispflicht gemäß NachwV. Preise: Berlin 2026, netto, zzgl. Transport und Container. Quellen: ALBA Group, BSR, SenMVKU Berlin, Preisabfragen 2026. | ||||
Das formelle Nachweisverfahren nach NachwV gilt für alle gefährlichen Bauabfälle. Nicht-gefährliche Abfälle unterliegen der Registerpflicht.
Vor jedem Abbruch oder Umbau: qualifizierte Schadstofferkunde durch Sachverständigen (nach TRGS 519 für Asbest, nach DIN EN ISO 17025 akkreditiertes Labor für PAK, Schwermetalle, KMF). Ergebnis: Deklarationsanalyse mit AVV-Klassifizierung. Ohne Analyse gilt im Zweifel die gefährliche Einstufung.
Abfallerzeuger (oder Bauherr als Auftraggeber) beantragt den Entsorgungsnachweis beim zuständigen Entsorgungsfachbetrieb (EfB) — dieser hat eine behördliche Freistellungserklärung oder Zustimmung. Alternativ: Sammelentsorgungsnachweis (SEN) für regelmäßig anfallende gleiche Abfallarten. EN gilt i. d. R. 5 Jahre.
Für jeden Transportvorgang gefährlicher Abfälle wird ein Begleitschein ausgefüllt. Er begleitet den Abfall vom Erzeuger über den Beförderer bis zur Anlage. Alle drei Parteien unterschreiben — heute fast ausschließlich elektronisch über ZEDAL (Zentrale Koordinierungsstelle der Länder). Papierbegleitscheine sind noch zulässig, aber die Ausnahme.
Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen eine Erlaubnis nach § 54 KrWG. Transporteure ohne Erlaubnis und Bauherren, die solche beauftragen, haften für ordnungswidrig entsorgte Abfälle. Auf jede Fahrt: Kennzeichnung des Fahrzeugs (ADR wenn gefährliches Gut), Mitführung des elektronischen Begleitscheins.
Die Entsorgungsanlage (EfB-zertifiziert) bestätigt die Annahme im Begleitschein. Der Erzeuger erhält die 6. Ausfertigung des BGS als Empfangsbekenntnis — das ist der eigentliche Entsorgungsnachweis für die Baustelle. In ZEDAL erfolgt das automatisch digital.
Erzeuger, Beförderer und Entsorger sind verpflichtet, ein Register zu führen (§ 49 KrWG, § 24 NachwV). Mindestinhalt: AVV-Code, Menge, Herkunft, Entsorgungsweg. Aufbewahrungsfrist: 3 Jahre. Bei Behördenkontrolle muss das Register vorgelegt werden können.
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Als Stadtsstaat mit dichten Bestandsquartieren, vielen Altlasten und eigener Abfallrechtsverwaltung gelten in Berlin spezifische Anforderungen.
Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) ist in Berlin die zuständige Abfallbehörde. Sie genehmigt Entsorgungsanlagen, führt das Abfallregister und ist Anlaufstelle für Abfallnachweise. Das Berliner Abfallwirtschaftsgesetz (AWG Bln) ergänzt das KrWG um landespezifische Pflichten — insbesondere die Pflicht zur getrennten Erfassung von Bauabfällen auf Baustellen ab 500 m² BGF.
Berlin hat eines der höchsten Altlastendichten Deutschlands — Folge des industriellen 19./20. Jh. und des Zweiten Weltkriegs. Vor jedem Bodenaushub in Altlastenverdächtigen Flächen (BBSR-Karten) ist eine Bodenuntersuchung Pflicht. Kontaminierter Boden (AVV 17 05 03*) ist gefährlicher Abfall. Zusätzlich: Kampfmittelerkundung beim Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD Berlin) einholen — diese hat keinen direkten Abfallbezug, aber massive Auswirkungen auf Bodenaushub-Logistik und -kosten.
Bei öffentlichen Bauvorhaben in Berlin ab ca. 5.000 m² BGF ist ein Abfallwirtschaftskonzept (AWK) zunehmend Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen. Das AWK beschreibt vorab: Abfallarten und -mengen, Entsorgungswege, zuständige Entsorger und Nachweiskonzept. Seit der Überarbeitung der BIM-Richtlinien 2024 ist das AWK in Berlin auch bei digitalem Planen (BIM) in die Planungsphasen LP 2–4 zu integrieren.
Auf dem Berliner Markt sind u. a. folgende EfB-zertifizierte Unternehmen für Bauabfälle aktiv: ALBA Group (Bauschutt, Sonderabfall), BSR Gewerbekundenservice (gemischte Bauabfälle, Containerdienst), PreZero (ehem. Remondis Bauabfälle), Veolia (Schadstoffe, Sonderabfall), Interzero (Verpackungsabfälle, Recycling). Für Asbestentsorgung: spezialisierte Betriebe nach TRGS 519, z. B. Sanotop oder Amiante Services. Stets EfB-Zertifikat vor Beauftragung anfordern.
Unbelasteter Boden (AVV 17 05 04) muss nicht zwingend deponiert werden — er kann über die Bodenbörse der Länder Berlin und Brandenburg (bodenbörse.de) an Abnehmer für Verfüllprojekte vermittelt werden. Das reduziert Entsorgungskosten erheblich (bis kostenloser Abtransport). Voraussetzung: Einbauklasse GW 0 oder GW 1 gemäß LAGA-Mitteilung 20 (2023). Analysezertifikat des Labors zwingend mitzuliefern.
Verstöße gegen das Abfallrecht können teuer werden — und gehen über den Bauunternehmer hinaus auf den Bauherrn.
| Verstoß | Rechtsgrundlage | Bußgeld (max.) |
|---|---|---|
| Unterlassen des Entsorgungsnachweises für gefährliche Abfälle | § 69 Abs. 2 KrWG i. V. m. NachwV | 10.000 € |
| Fehlende oder fehlerhafte Registerführung | § 69 Abs. 2 KrWG | 10.000 € |
| Transport ohne Erlaubnis (§ 54 KrWG) | § 69 Abs. 1 KrWG | 100.000 € |
| Fehlklassifizierung gefährlicher als nicht-gefährlicher Abfall | § 69 KrWG, ggf. § 326 StGB | 10.000 € / Freiheitsstrafe |
| Illegale Entsorgung (wilde Kippe, nicht zugelassene Anlage) | § 326 StGB (Strafrecht) | Freiheitsstrafe bis 5 Jahre |
| Asbest: Abbruch ohne Sachkundenachweis | TRGS 519, GefStoffV § 22 | 25.000 € |
| Nichtvorlage des Registers bei Behördenkontrolle | § 69 Abs. 2 KrWG | 10.000 € |
| Beauftragung nichtlizenzierter Entsorger (Bauherr-Haftung) | § 69 KrWG, § 5 Abs. 1 KrWG | 10.000 € |
| Zusatzrisiko: Wiederherstellungskosten bei Kontamination des Bodens trägt der Verursacher nach BbodSchG. Die Haftung kann jahrelang nach Bauabschluss geltend gemacht werden. | ||
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