Die Grundsteuerreform gilt seit dem 1. Januar 2025. Millionen Eigentümer erhalten neue Bescheide — teils mit drastischen Veränderungen. Was das Bundesmodell bedeutet, wie Berlin rechnet, welche Hebesätze 2026 gelten und wann sich ein Einspruch lohnt.
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden jährlich entrichten. Sie ist eine der ältesten Steuern Deutschlands — und eine der umstrittensten. Bis 2024 basierte sie auf Einheitswerten aus den Jahren 1964 (West) und 1935 (Ost) — Werte, die das Bundesverfassungsgericht 2018 als verfassungswidrig einstufte (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018, Az. 1 BvL 11/14).
Die Folge: Bis Ende 2024 musste der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Neuregelung schaffen. Das Ergebnis ist ein dreistufiges System aus Grundsteuerwert (neu berechnet), Steuermesszahl und kommunalem Hebesatz — gültig seit dem 1. Januar 2025. Die Finanzämter versandten bereits 2022–2024 neue Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessbetragsbescheide. Seit 2025 setzt die Gemeinde die eigentliche Grundsteuer per Hebesatz fest.
Für Berliner Eigentümer gilt: Berlin wendet das Bundesmodell (§§ 218 ff. BewG) an — eines von elf Bundesländern, die diesen Weg gewählt haben. Der Berliner Hebesatz beträgt 2026 810 % für Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke).
Das Bundesmodell (§§ 218 ff. BewG, §§ 13 ff. GrStG) verwendet drei Faktoren, die miteinander multipliziert werden.
Wohnimmobilien: Ertragswertverfahren (§§ 252–257 BewG). Maßgeblich sind Bodenrichtwert, Grundstücksgröße, Mietniveaustufe und Nettokaltmiete je m² gebäudetypisch. Nicht-Wohnen: Sachwertverfahren (§§ 258–260 BewG). Der Grundsteuerwert ist nicht der Verkehrswert.
Bundesmodell Wohngebäude: 0,31 ‰ (= 0,00031) — bereits inklusive 25 % Abschlag gegenüber der Grundmesszahl von 0,034 %. Nicht-Wohn-Gebäude: 0,34 ‰. Sozialwohnungen und Gebäude gemeinnütziger Wohnungsunternehmen: zusätzlich 25 % Ermäßigung möglich (GrStG § 15 Abs. 5).
Von jeder Gemeinde jährlich per Satzung festgelegt. Bundesweit liegt er 2026 zwischen 300 % (ländliche Gemeinden) und über 1.000 % (einige Großstädte). Berlin: 810 % (Grundsteuer B). Der Steuermessbetrag (Grundsteuerwert × Messzahl) wird mit dem Hebesatz multipliziert.
Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohn- und Wohnungseigentumsgebäude ermittelt das Finanzamt den Grundsteuerwert nach folgendem Schema:
| Komponente | Basis | Quelle / Hinweis |
|---|---|---|
| Bodenrichtwert | €/m² lt. amtlichem Bodenrichtwertkataster (BORIS) | Stichtag 01.01.2022; Berlin: www.boris-berlin.de |
| Grundstücksgröße | m² lt. Grundbuch / Liegenschaftskataster | Bei Eigentumswohnungen: Miteigentumsanteil |
| Mietniveaustufe | 1–7, vom Finanzministerium festgelegt | Berlin: überwiegend Stufe 4–6 (abh. von PLZ) |
| Nettokaltmiete (Anlage 39) | €/m² Wohnfläche nach Gebäudetyp und Baujahr | Bundesgesetzliche Tabelle — nicht Marktmiete! |
| Gebäudeertragswert | Nettokaltmiete × 12 × Fläche × Vervielfaeltiger | Vervielfaeltiger abh. von Restnutzungsdauer |
| Bodenwert | Bodenrichtwert × Fläche × Umrechnungskoeffizient | Koeffizienten in Anlage 36 BewG |
| = Grundsteuerwert | Bodenwert + Gebäudeertragswert | Ggf. minus Abschlag bei Wohnfläche ≤ 100 m² |
Viele Kommunen haben den Hebesatz angepasst, um das Gesamtaufkommen konstant zu halten („aufkommensneutrale Reform“). Individuelle Steuern können jedoch trotzdem stark steigen oder sinken — abhängig davon, ob die Immobilie im Vergleich zum Durchschnitt aufgewertet oder abgewertet wurde. Prüfen Sie Ihren neuen Bescheid genau.
Geben Sie Ihren Grundsteuerwert (aus dem Bescheid) und die Parameter ein — die jährliche Grundsteuer berechnet sich live. Für Berlin ist der Hebesatz auf 810 % voreingestellt.
Der Hebesatz ist das Steuer-Instrument der Kommunen. Zwischen den Städten gibt es extreme Unterschiede — von unter 400 % bis weit über 1.000 %.
| Stadt / Region | Hebesatz 2026 (GrSt B) | Modell | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Berlin | 810 % | Bundesmodell | Beschlossen 2024 für 2025/2026 |
| Hamburg | 975 % | Landesmodell (Wohnlagenmodell) | Höchster Hebesatz unter den Stadtstaaten |
| München | 535 % | Bayern (Flächenmodell) | Trotz höchster Bodenpreise — da kein Marktwertbezug |
| Köln | 515 % | Bundesmodell (NRW) | Stark gesunken im Vgl. zu 2024 (890 %) |
| Frankfurt a.M. | 500 % | Bundesmodell (Hessen-Modell) | Hessen hat eigenes Landesmodell |
| Leipzig | 825 % | Bundesmodell (Sachsen) | Einer der höchsten in Sachsen |
| Dresden | 675 % | Bundesmodell (Sachsen) | Niedriger als Leipzig durch höhere Grundsteuerwerte |
| Stuttgart | 520 % | Landesmodell (BW) | BW nutzt nur Bodenrichtwert ohne Gebäudewert |
| Ländliche Gemeinden | 280–400 % | Diverses | Bundesweit sehr heterogen |
Im Bundesmodell (NRW) sind die neuen Grundsteuerwerte vielerorts deutlich höher als die alten Einheitswerte. Um Aufkommensneutralität zu wahren, haben zahlreiche NRW-Kommunen (Köln, Dortmund, Düsseldorf) den Hebesatz von über 800 % auf 500–560 % gesenkt. Trotzdem zahlen einzelne Eigentümer — je nach Lage und Objekt — mehr oder weniger als zuvor.
Historisch niedriger Hebesatz in West-Berlin — Einheitswerte aus 1964 als Basis
West-BerlinStufenweise Erhöhung in Berlin zur Haushaltskonsolidierung; Grundlage weiterhin Einheitswerte 1964
Alt-SystemBerliner Senat erhöhte Hebesatz bei Umstieg auf Bundesmodell; soll Aufkommensneutralität näherungsweise sicherstellen
BundesmodellDie Grundsteuer ist eine umlagefähige Betriebskost — Mieter zahlen sie indirekt über die Nebenkostenabrechnung.
Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) erlaubt die Umlage der Grundsteuer auf Mieter, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Sie erscheint in der jährlichen Nebenkostenabrechnung als eigenständige Position. Verändern sich die Grundsteuerzahlungen des Vermieters (höher oder niedriger), schlägt sich dies direkt in den Nebenkosten nieder.
Mieter können die korrekte Umlage verlangen: Belegvorlage des Grundsteuerbescheids (BGH VIII ZR 78/05), korrekter Umlageschlüssel (i. d. R. Wohnfläche), kein doppelter Ansatz beim Berechnen der Nebenkostenpauschale. Wenn der Vermieter erfolgreich Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid einlegt und die Steuer sinkt, profitieren auch Mieter über die Abrechnung.
Bei einem typischen Berliner Mietobjekt mit Grundsteuerwert 280.000 €, Steuermesszahl 0,31 ‰ und Hebesatz 810 % ergibt sich eine Grundsteuer von rund 702 €/Jahr. Bei 4 Wohnungen verteilen sich durchschnittlich ca. 175 €/Jahr bzw. 14,60 €/Monat auf jede Wohneinheit — entsprechend der Wohnfläche proportional.
Ab 2025 erhalten Vermieter neue, teils deutlich veränderte Grundsteuerzahlungen. Diese fließen in die Nebenkostenabrechnung 2025 ein, die Mieter 2026 erhalten. Wichtig: Vermieter dürfen nur die tatsächlich gezahlte Grundsteuer umlegen — keine Aufschläge oder Vorsorgebeträge. Steigt die Grundsteuer, ist keine gesonderte Mieterhöhung zulässig — sie muss über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden.
Wer seinen Grundsteuerwertbescheid für falsch hält, muss innerhalb eines Monats reagieren — der Weg ist klar geregelt.
Prüfen Sie: Grundstücksgröße korrekt? Bodenrichtwert korrekt (BORIS-Berlin)? Gebäudetyp richtig klassifiziert? Baujahr stimmt? Wohnfläche korrekt? Fehlstellen im Bescheid sind häufig — besonders bei älteren Gebäuden, Umbauten oder Sondergrundrissen.
Einspruch ist schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) an das zuständige Finanzamt zu richten. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe (gilt als am 3. Tag nach Aufgabe zur Post zugegangen, § 122 Abs. 2 AO). Kein Einspruch ohne Frist — spätere Einwände werden nicht mehr gehört! Begründung kann nachgereicht werden.
Mehrere Finanzgerichte haben Zweifel an der Verfassungskonformität des Bundesmodells geäußert. Beantragen Sie im Einspruch Ruhendstellung / vorläufige Festsetzung analog zu laufenden Musterprozessen (z. B. FG Rheinland-Pfalz 4 K 1205/23 oder VG Berlin). Zahlen Sie zunächst, bis die Rechtslage geklärt ist.
Bleibt das Finanzamt bei seiner Festsetzung, ergeht eine Einspruchsentscheidung. Danach steht der Klageweg zum Finanzgericht offen (§ 40 FGO). Bei grundlegenden verfassungsrechtlichen Fragen ist ggf. eine Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht möglich (Art. 100 GG). Wer die Ruhendstellung erlangt hat, profitiert automatisch vom Ergebnis von Musterprozessen.
Berlin nutzt das Bundesmodell mit einem Hebesatz von 810 %. Manche Bezirke zahlen deutlich mehr als früher, andere weniger.
Bodenrichtwert 01.01.2022: 2.400 €/m², Grundstück anteilig ca. 40 m² MEA, Gebäudeertragswert anteilig ca. 68.000 €. Grundsteuerwert (vereinfacht): ca. 164.000 €. Steuermessbetrag: 164.000 × 0,00031 = 50,84 €. Grundsteuer/Jahr: 50,84 × 810 % ≈ 412 € (ca. 34,30 €/Monat). Früher (Einheitswert-Basis, 660 %): oft nur 150–200 €/Jahr — deutliche Erhöhung in dieser Lage.
Bodenrichtwert 01.01.2022: 380 €/m², Grundsteuerwert (vereinfacht): ca. 190.000 €. Steuermessbetrag: 190.000 × 0,00031 = 58,90 €. Grundsteuer/Jahr: 58,90 × 810 % ≈ 477 €. Früher: oft über 600 €/Jahr in Spandau aufgrund höherer Einheitswert-Heranziehung — hier kann die Reform günstiger sein.
Das Finanzministerium hat Berliner Postleitzahlen Mietniveaustufen von 3–7 zugeordnet. Spitzenlage-PLZ (10115, 10117, 10178, 10623 u. a.) erhalten Stufe 6–7 und damit höhere Tabellenwerte für die Nettokaltmiete. Randlagen (Märkisches Viertel, Marzahn, Hellersdorf) erhalten Stufe 3–4. Die Stufe wird im Grundsteuerwertbescheid ausgewiesen — prüfen Sie, ob Ihre PLZ korrekt eingestuft ist.
Berlin hat als eines der ersten Länder die Möglichkeit einer erhöhten Grundsteuer C für baureife unbebaute Grundstücke (§ 25 GrStG) im Gesetz verankert und in Praxis umgesetzt. Ziel ist die Mobilisierung von Bauland-Spekulation. Betroffene Eigentümer erhalten einen gesonderten Bescheid mit erhöhtem Hebesatz — dagegen ist ebenfalls Einspruch möglich.
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